Satzung | ProStudent e.V.

(gemeinnütziger / mildtätiger Verein - gemäß der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 01. Oktober 2020)

§ 1 (Name, Sitz)

a. Der Verein führt den Namen ProStudent Nachhilfeverein.
b. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
c. Der Sitz des Vereins ist Kempten/ Allgäu.

 

§ 2 (Zweck)

a. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berfusbildung einschließlich  der Studentenhilfe im Sinne der Abgabenordnung § 52 (2).

b. Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche bei der Organisation von Nachhilfeunterricht unterstützt werden. Dies geschieht über persönliche Gespräche und/oder eine Webseite. Maßnahmen wie die Organisation von Nachhilfeunterricht oder die Hilfestellung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen sollen die Lern- und Lebensqualität der Kinder und Jugendlichen im Sinne eines Schulabschlusses erhöhen und ihnen faire Chancen für einen späteren Berufseinstieg ermöglichen. Zudem soll die Öffentlichkeit über die Probleme sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher aufgeklärt werden; dies soll unter anderem über Artikel in Zeitungen und Zeitschriften erfolgen.

c. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 (Pflichten des Vereins)

a. Die Hilfestellung bei der Vermittlung von Nachhilfeunterricht durch das Nachhilfeportal www.pro-student.de ist unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen auszuüben.

 

§ 4 (Vereinsämter)

a. Die Delegierten und Wahlausschussmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Kostenersatz.
b. Die übrigen Vereinsämter sind keine Ehrenämter; sie werden entgeltlich ausgeübt.
c. Keine Person darf durch unangemessene Vergütung des Vereins begünstigt werden.

 

§ 5 (Mitgliedsarten)

a. Dem Verein gehören an: 

1) Ehrenvorsitzende
2) Ehrenmitglieder,
3) aktive Mitglieder,
4) passive Mitglieder.

b. 1) Ehrenvorsitzende sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Delegiertenversammlung gewählt werden, 2) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand ernannt werden. 3) Aktive Mitlieder sind entweder Personen die Nachhilfeunterricht erteilen oder nehmen durch die Satzung bestimmte Aufgaben wahr. 4) Alle übrigen Mitglieder sind passive Mitglieder.

 

§ 6 (Erwerb einer Mitgliedschaft)

a. Der Beitritt wird - außer bei Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern – über den Registrierungsprozess unter www.pro-student.de erklärt. Eine etwaige Ablehnung bedarf keiner Begründung.
c. Mit dem Beitritt erkennen die Mitglieder die Satzung an.

 

§ 7 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

a. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
b. Die Mitglieder haben Anspruch auf die Hilfestellung bei der Vermittlung von Nachhilfeunterricht durch das Nachhilfeportal www.pro-student.de. Die Anzahl der Vermittlungen ist nicht begrenzt. Der Anspruch auf Vermittlungsleistungen beginnt zum Zeitpunkt der Aufnahmebestätigung des Vereins (Zugriff auf die Profile der Nachhilfelehrer). Der Verein gibt keine Garantie auf eine erfolgreiche Vermittlung / Umsetzung des Nachhilfeunterrichts und Notenverbesserung durch den Nachhilfeunterricht.
c. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen.
d. Mit Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen.

 

§ 8 (Beitrag)

a. Passive Mitglieder sind zur Zahlung eines monatlichen Mitgliedsbeitrags in Höhe von 7,99 Euro verpflichtet.
b. Der Mitgliedsbeitrag ist im Monat des Vereinsbeitritts sofort nach dem Erhalten einer Zahlungsaufforderung, danach jeweils monatlich zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen.
c. Für die Hilfeleistung der Vermittlung von Nachhilfeunterricht darf neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden. Der Mitgliedsbeitrag wird auch dann fällig, wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden.
d. Von der Beitragspflicht befreit sind

    - Ehrenvorsitzende

    - Ehrenmitglieder,

    - aktive Mitglieder im Sinne des § 5 Absatz b Satz 3 und

    - passive Mitglieder, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen.

e. Die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehenden Kosten, Gebühren und Auslagen für das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren sind vom Mitglied zu erstatten. Über Maßnahmen zur Beitreibung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.

 

§ 9 (Erlöschen der Mitgliedschaft)

a. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    - Tod,
    - Kündigung der Mitglieder
    - Streichung aus der Mitgliederliste wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum 31. Dezember des

Beitragsjahres. Eines besonderen Beschlusses hierzu bedarf es nicht. Die Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten Mitgliedsbeitrages bleibt davon unberührt.

    - Ausschluss.

b. Die Kündigung durch die Mitglieder kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende erfolgen und muss schriftlich. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist das Datum des Eingangs der Kündigungserklärung beim Verein.

c. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

 

§ 10 (Ehrungen)

a. Für besondere Leistungen und bei besonderem Einsatz für den Verein können Personen geehrt werden.
b. Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen. Der Vorstand kann eine Ehrung bei  vereinsschädigendem Verhalten widerrufen.
c. Der Verein kann durch Beschluss seiner Delegierten einen Ehrenvorsitzenden wählen.

 

§ 11 (Vereinsorgane)

Organe des Vereins sind

 - Vorstand
 - Delegiertenversammlung.

 

§ 12 (Vorstand)

a. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- dem Vorsitzenden,
- 3 Stellvertretern.

b. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl gewählt. Zuerst erfolgt die Wahl des Vorstandsvorsitzenden.

c. Als Vorsitzender gewählt ist der Bewerber, der mehr als 50 v.H. abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Wird diese Stimmenmehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist als Vorsitzender der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei mehreren Kandidaten nehmen am zweiten Wahlgang nur die Personen teil, die im ersten Wahlgang das höchste und zweithöchste Stimmenergebnis erzielt haben. Kann auch im zweiten Wahlgang kein Bewerber eine Stimmenmehrheit erreichen, erfolgt ein weiterer Wahlgang; insoweit gelten die Sätze 3 und 4 sinngemäß. Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis ein Kandidat eine Stimmenmehrheit erreicht hat.

d. Die Wahl aller Stellvertreter erfolgt in einem Wahlgang. Für diese Wahl hat jeder Delegierte so viele Stimmen, wie Stellvertreter zu bestimmen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit erfolgt nur dann eine Stichwahl zwischen den Bewerbern, wenn dies für die Zugehörigkeit zum Vorstand entscheidend ist. Für die einzelnen Kandidaten darf jeder Delegierte nur eine Stimme verwenden.

e. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Kalenderjahre. Dabei wird das Kalenderjahr, in dem der Vorstand gewählt wird, nicht gerechnet. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

f. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so übernimmt der verminderte Vorstand bis zur ersten auf das Ausscheiden folgenden Delegiertenversammlung die Aufgaben des Gesamtvorstandes. Bei dieser ersten auf das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes folgenden Delegiertenversammlung erfolgt die Zuwahl für den Rest der Amtszeit des Gesamtvorstandes.

g. Die Bestellung des Vorstandes kann nur aus wichtigen Gründen von der Delegiertenversammlung (§ 27 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch) widerrufen werden.

 

§ 13 (Geschäftsbereich des Vorstandes)

a. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch) vertreten durch:

    - den Vorsitzenden allein,
    - 2 Stellvertreter gemeinschaftlich.

b. Der Vorstand ist verpflichtet, der nächsten Delegiertenversammlung über von ihm mit Dritten bezüglich der Geschäftsführung oder der dauernden Beratung des Vereins geschlossene Verträge zu berichten.

c. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Berichts üb die Geschäftsprüfung den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich – soweit zulässig auf elektronischem Weg – bekannt zu geben.

 

§ 14 Ordentliche Delegiertenversammlung

a. Die Delegiertenversammlung vertritt die Interessen der Mitglieder; sie findet jährlich statt. Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich auf dem Postweg durch den Vorstand; sie ist auf elektronischem Weg zulässig. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen und muss die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung (elektronische Absendung) des Einberufungsschreibens folgender Tag.

b. Delegierte können nur volljährige Mitglieder des Vereins sein. Von der Wahl zum Delegierten ausgeschlossen sind juristische Personen und Mitglieder, die einem anderen Nachhilfeverein als Mitglied angehören. Für jeweils 100 Mitglieder ist ein Delegierter zu wählen, wobei von der Anzahl der Mitglieder am 31. Dezember des dem Wahljahr vorangehenden Jahres auszugehen ist. Sollten sich weniger Mitglieder für ein Delegiertenamt bewerben als nach Satz c zu wählen sind, besteht die Delegiertenversammlung aus einer geringeren Anzahl der gewählten Delegierten. Eine ergänzende Delegiertenwahl innerhalb des nach Absatz g bestimmten Zeitraums findet nicht statt.

c. Die Delegierten werden von den Mitgliedern in einem Wahlgang durch geheime Wahl nach Maßgabe der Wahlordnung bestimmt.

d. Mitglieder haben gleiches Stimmrecht; jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Die Wahl findet jeweils im letzten Kalenderjahr einer Wahlperiode (Wahljahr) statt. Die Aufforderung zur Stimmabgabe für die Wahl der Delegierten erfolgt im Laufe des Jahres, das dem Wahljahr vorangeht, jedoch bis spätestens 31. Januar des Wahljahres. Sie hat durch schriftliche Mitteilung oder durch Übermittlung mit elektronischen Medien an alle Mitglieder zu erfolgen; die Entscheidung trifft der Wahlausschuss.

e. Als Delegierte sind die Mitglieder gewählt, die bei der Delegiertenwahl die meisten der abgegebenen Stimmen eines Wahlbezirkes auf sich vereinen. Die Wahl kann nach Ablauf  einer Woche ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Delegiertenversammlung nicht mehr angefochten werden.

f. Die Erstellung der Wahlordnung und ihre Änderung obliegt dem Vorstand, die Durchführung der Wahl der Delegierten dem Wahlausschuss. Ihm gehören maximal 5 Mitglieder an, nämlich 4 von der Delegiertenversammlung gewählte Mitglieder und 1 vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied. Den Vorsitz führt das Vorstandsmitglied. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 5 Kalenderjahre. In der Wahlordnung sind festzulegen:

     - die Anzahl und Begrenzung der Wahlbezirke,

     - der Zeitraum für die Durchführung der Wahl, der 3 Monate nicht überschreiten und nicht vor dem 1. Februar beginnen darf,

     - der Ort der Stimmabgabe für die einzelnen Mitglieder unter Berücksichtigung der jeweiligen Mitgliedsarten (§ 5 Absatz a),

     - das Verfahren zur Ermittlung des Wahlergebnisses,

     - die Veröffentlichung des Wahlergebnisses, seine Bekanntgabe bei der Delegiertenversammlung und die Information des Vorstandes,

     - die Form der Aufforderung zur Stimmabgabe und der Informationen für alle Mitglieder im Rahmen des Wahlverfahrens,

     - das Verfahren zur Anfechtung der Delegiertenwahl.

g. Die Amtszeit der Delegierten beträgt 5 Kalenderjahre. Dabei wird das Jahr, in dem sie gewählt werden, nicht gerechnet. Die Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

h. Jeder Delegierte kann sein Stimmrecht schriftlich einem anderen Delegierten übertragen (§§ 38 und 40 Bürgerliches Gesetzbuch). Einem Delegierten können höchstens 2 Stimmen übertragen werden.

i. Die Kosten der Delegiertenversammlung trägt der Verein.


§ 15 Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

a. Die Delegiertenversammlung beschließt über:

     - Entlastung des Vorstandes,

  - Neuwahl des Vorstandes,

  - Satzungsänderungen

  - Anträge des Vorstandes und der Delegierten

  - Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses (§ 14 Absatz f),

  - Zustimmung zu bzw. Genehmigung von Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen,

  - Auflösung des Vereins.

b. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen Delegierten. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 50 v.H. der Delegierten erforderlich. Ist die einberufene Delegiertenversammlung insoweit beschlussunfähig, so ist eine weitere einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig ist.

c. Bei Neuwahl des Vorstandes erfolgt die Beschlussfassung gemäß § 12. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 v.H. der Delegierten nach Maßgabe des § 15 Absatz b erforderlich. Soweit § 33 Bürgerliches Gesetzbuch nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung ansonsten mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.

d. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind in das Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und allen in der Versammlung anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.


§ 16 Anträge an die Delegiertenversammlung

a. Anträge der Delegierten an die Delegiertenversammlung sind spätestens 5 Tage vor der Delegiertenversammlung an den Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Anträge der Delegierten und der Vorstandsmitglieder, die bis zur Absendung (§ 14 Absatz a) der Einberufung der Delegiertenversammlung vorliegen, sind, soweit sie nicht in die Tagesordnung aufzunehmen sind, den Delegierten mit der Einberufung bekannt zu geben. Über Anträge an die Delegiertenversammlung, die nicht Bestandteil der Tagesordnung sind, erfolgt keine Beschlussfassung.

 

§ 17 Außerordentliche Delegiertenversammlung

a. Der Vorstand kann außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 v.H. aller Delegierten muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Delegiertenversammlung einberufen. Für außerordentliche Delegiertenversammlungen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Delegiertenversammlung entsprechend. Die Kosten der außerordentlichen Delegiertenversammlungen trägt der Verein.


§ 18 Ausschüsse

a. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse einzusetzen.


§ 19 Bekanntmachungen des Vereins

a. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Übermittlung mit elektronischen Medien.

 

§ 20 Haftung

a. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Schadenersatz bei Falschangaben oder Fehlverhalten von Nachhilfelehrern, nicht erbrachten Vermittlungsdienstleistungen oder ausbleibenden schulischen Erfolgen.

 

§ 21 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

a. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit nach Maßgabe des § 15 Absatz b und c erforderlich.

b. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die die erhaltenen Mittel zum Zwecke der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne der Abgabenordnung § 52 (2) zu verwenden hat. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden. Die Beschlussfassung über den Begünstigten erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.

 

§ 22 Sonstiges

a. Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung und aus der Mitgliedschaft ergebenden Streitigkeiten einschließlich des Mahnverfahrens nach den Vorschriften der §§ 688 ff. Zivilprozessordung für rückständige Mitgliedsbeiträge sowie für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Mitglieder ist Kempten / Allgäu.
b. Ist ein Teil der Satzung unwirksam, so bleibt die übrige Satzung dennoch gültig. Für die unwirksamen Bestimmungen sind sinngemäß wirksame zu beschließen.
c. Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Kosten trägt der Verein.

Kempten, 01.10.2020 Der Vorstand.